Zur Haftung des Frachtführers für verursachten Schäden an geliehenem Transportmittel (hier: Silo-Sattelanhänger)

LG Osnabrück, Urteil vom 01.09.2010 – 8 O 1506/10

Zur Haftung des Frachtführers für verursachten Schäden an geliehenem Transportmittel (hier: Silo-Sattelanhänger) (Rn. 13, 15)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.990,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.000,00 EUR seit dem 21.4.2010 sowie aus weiteren 8.990,00 EUR seit dem 18.8.2010 zu zahlen, abzüglich am 1.7.2010 gezahlter 5.000,00 EUR.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der Fa. Sch.- AG Ansprüche aus der Beschädigung eines Silo-Sattelanhängers durch einen Mitarbeiter der Beklagten geltend.

2

Die Klägerin überließ der Beklagten zur Durchführung eines Transports von Flüssigkreide den streitbefangenen Silo-Sattelanhänger. Mit Schreiben vom 13.1.2010 erklärte die Klägerin der Beklagten, dass der Anhänger leihweise überlassen werde und bei der Entladung darauf zu achten sei, dass der Domdeckel zum Druckausgleich geöffnet würde.

3

Die Beklagte führte den Transport im Auftrag der Klägerin am 29.1.2010 mittels des Anhängers durch. Der von der Beklagten eingesetzte Fahrer vergaß, den Domdeckel zu öffnen, so dass sich der Kesselaufbau deformierte.

4

Die Klägerin holte ein Angebot für die Reparatur ein, das zu Reparaturkosten von netto 13.990,00 EUR gelangte (vgl. Bl. 7 der Akte). Ein von der Versicherung der Beklagten in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten gelangte zu einem Wiederbeschaffungswert von 14.000.- EUR bei einem Restwert von 9.000.- EUR sowie zur Angemessenheit der veranschlagten Reparaturkosten (vgl. Bl. 8 f.). Die Versicherung der Beklagten zahlte auf der Basis dieses Gutachtens die Differenz zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert, da sie eine Reparatur für wirtschaftlich nicht sinnvoll erachtete.

5

Die Klägerin behauptet, die Fa. Sch. – AG sei sowohl Halter als auch Eigentümerin des beschädigten Anhängers. Eine Reparatur sei sowohl für sie als auch die Fa. Sch. – AG sinnvoll, da ein Interesse am Weiterbetrieb des vertrauten Fahrzeugs bestehe. Die Reparatur sei zwischenzeitlich auch bereits begonnen worden.

6

Die Klägerin erklärt im Umfang der am 1.7.2010 eingegangenen Zahlung von 5.000.- EUR den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragt im Übrigen,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.990,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.4.2010 zu zahlen, abzüglich am 1.7.2010 gezahlter 5.000,00 EUR.

8

Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung an und beantragt im Übrigen,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie bestreitet die Höhe der veranschlagten Reparaturkosten. Darüber hinaus vertritt sie die Ansicht, ihre Haftung sei gem. § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB auf die Wertminderung beschränkt. Der Anhänger sei der Beklagten nämlich zum Zwecke des Transports der Flüssigkreide überlassen worden und daher als Verpackung der Flüssigkeit zu werten, da diese ohne ein Behältnis nicht transportfähig gewesen sei. Die Verpackung gehöre zum Transportgut und unterliege daher der Schadensausgleichsregelung des § 429 HGB.


Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

12

Die Klägerin hat gem. den §§ 598, 603, 280, 249 BGB verpflichtet, der Klägerin den durch die Deformierung des Silo-Sattelanhängers eingetretenen Schaden zu ersetzen.

13

Zwischen den Parteien ist hinsichtlich des Anhängers ein Leihvertrag gem. §§ 598 ff. BGB abgeschlossen worden. Die Klägerin hat der Beklagten den Anhänger – wie im Schreiben vom 13.1.2010 ausdrücklich klargestellt wird – leihweise für die Durchführung eines Transportes überlassen. Die Beklagte hat das Fahrzeug angenommen und entsprechend eingesetzt und damit konkludent der Leihe zugestimmt.

14

Der Wertung der Vereinbarung der Parteien als Leihe steht nicht entgegen, dass der Anhänger den Transport des flüssigen Transportgutes erst ermöglichte. Zwar stellte der Anhänger bei dem Transport der Flüssigkeit das zwingend erforderliche Behältnis dar. Er wurde dabei aber nicht lediglich in der Funktion als Behältnis, sondern zugleich auch als Transportfahrzeug eingesetzt. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist angesichts dieser Doppelverwendung der Schwerpunkt des Einsatzzwecks. So hat der BGH mit Urteil vom 27.10.83 (MDR 84, 375) die Abgrenzung nach dem Inhalt des Transportauftrags, d.h. nach dem Zweck, den der Auftraggeber damit verfolgt, vorgenommen: Entscheidend ist demnach, ob es dem Auftraggeber auf die Ortsveränderung gerade des leeren oder des beladenen Fahrzeugs ankommt. Ist der Zweck des Transportauftrags (auch) auf die Beförderung des Fahrzeugs gerichtet, ist dieses nicht nur Hilfsmittel zwecks Beförderung eines anderen Gegenstands, des Transportguts, von Ort zu Ort, sondern selbst Gegenstand eines Transportvorgangs. Diese Abgrenzung ist auch im vorliegenden Fall anzuwenden, da der BGH seinerzeit zwar über die Anwendung des nicht mehr relevanten RKT zu entscheiden hatte, dabei aber die gleiche Unterscheidung zwischen Transportgut und Transportmittel wie im vorliegenden Fall vorzunehmen war.

15

Im Rahmen des Leihvertrages war die Beklagte zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Leihgutes verpflichtet, d.h. sie hatte die Weisung der Klägerin im Schreiben vom 13.1.2010 zu beachten. Da die Beklagte bzw. der von ihr eingesetzte Fahrer, für den sie gem. § 278 BGB einzustehen hat, weisungswidrig den Domdeckel bei der Entladung nicht öffnete, haftet die Beklagte gem. § 280 BGB für den dadurch eingetretenen Schaden.

16

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (z.B. MDR 07, 517) stehen dem Geschädigten, für die Berechnung eines Kfz-Schadens auch bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug gem. § 249 BGB im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines „gleichwertigen“ Ersatzfahrzeugs. Der Geschädigte kann somit grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Dieses Wahlrecht des Geschädigten findet seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht „verdienen“. Demgemäß setzt eine Schadensberechnung nach Reparaturkosten voraus, dass der Geschädigte seinen fortdauernden Nutzungswillen nach außen hin dadurch dokumentiert, dass er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt oder aber zumindest über einen längeren Zeitraum unrepariert weiter nutzt. Erstere Voraussetzung ist hier gegeben. Die Klägerin hat durch Vorlage der unbestrittenen Bestätigung der mit der Reparatur beauftragten Fa. Spi. vom 10.8.2010 (Bl. 64) belegt, dass die Reparatur durchgeführt wird, so dass von einem fortdauernden Nutzungswillen auszugehen ist.

17

Die Reparaturkosten belaufen sich ausweislich des Angebots der Fa. Spi. vom 9.2.2010 auf 13.990.- EUR netto. Die Richtigkeit dieses Angebots wird zur Überzeugung des Gerichts durch das Gutachten des Sachverständigenbüros R & B (Bl. 8) bestätigt. Dieses Gutachten wurde gegenüber von der Versicherung der Beklagten eingeschalteten Havariekommissariat B & T abgegeben und von der Versicherung mit Schreiben vom 17.3.2010 (Bl. 6) ausdrücklich als richtig bestätigt, so dass nicht von einem Gefälligkeitsgutachten zugunsten der Klägerin ausgegangen werden kann. Auch die Recherchen der Fa. B & T, die anhand von Lichtbildern zu einem Reparaturaufwand von netto 12.000.- EUR gelangten (Bl. 27) verdeutlichen, dass sich das Angebot der Fa. Spi. im Rahmen der bei einer Schätzung notwendigerweise verbleibenden Variationsbreite hält.

18

Die Klägerin ist auch berechtigt, die Leistung des Schadensersatzes an sich zu verlangen. Dies folgt bereits aus dem Institut der Drittschadensliquidation bei Verletzung von Obhutspflichten gegenüber dem berechtigten Fremdbesitzer (vgl. Palandt Vor § 249 BGB, Rz. 102 ff.). Die Klägerin hat auch durch Vorlage des KFZ-Scheines des beschädigten Anhängers (Bl. 65), aus dem sich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte gem. § 1006 BGB das Eigentum der Fa. Sch. – AG entnehmen lässt, und der Abtretungserklärung der Fa. Sch- AG (Bl. 45) nachgewiesen, dass die Fa. Sch. – AG Eigentümer des Anhängers ist und diese ihr die Ansprüche aus dem Schadensfall abgetreten hat und somit die Schadensliquidation durch die Klägerin ihrem Willen entspricht.

19

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Die Schadensersatzforderung war bereits mit Schadenseintritt fällig. Bezüglich des unabhängig von der Wahl der Wiederherstellungsmöglichkeit zu zahlenden Betrages von 5.000,00 EUR kam die Beklagte durch Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist am 21.4.2010 in Zahlungsverzug. Im Übrigen trat Verzug durch die im Termin vom 18.8.2010 nach Vorlage der Reparaturbescheinigung durch den Antrag auf Klageabweisung erklärte Zahlungsverweigerung der Beklagten ein.

20

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 91 a, 709 ZPO.

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